Immer wieder wird bei der Feuerwehr von Hilfsfristen gesprochen. Doch was sind denn diese Hilfsfristen?

Landauf, landab spricht man meistens von den „acht Minuten, in denen die Feuerwehr da sein muss“. Doch wie kommt so ein Wert zustande und wie setzt er sich zusammen?!?

Grundlage für die Herleitung eines Schutzziels und Hilfsfrist bildet das im Rahmen der Empfehlungen der Arbeitgemeinschaft der Leiter der Berufsfeuerwehren für „Qualitätskriterien für die Bedarfsplanung von Feuerwehren in Städten“ beschriebene Sicherheitsniveau. Diese nimmt Bezug zur so genannten ORBIT-Studie aus den Jahren 1976 bis 1978. Die Studie legte einige der Grundlagen für das heutige Feuerwehrwesen in Deutschland.

Beziehen tut sich die Empfehlung der AGBF auf das Brandereignis „kritischer Wohnungsbrand“. In deutschen Städten ist dies der Wohnungsbrand im Obergeschoß eines mehrgeschossigen Gebäudes bei verqualmten Rettungswegen.

Ausgehend von dieser Studie muss man nach 17 Minuten davon ausgehen, dass Personen nicht mehr erfolgreich reanimiert werden können. Ziel muss es also sein, Personen vor Ablauf dieses Zeitfensters zu retten.

Im Rahmen der AGBF-Empfehlung stellte man fest, dass bis zur Entdeckung und Meldung eines Brandereignisses im Schnitt dreieinhalb Minuten vergehen.

Für die Abfrage in der Leitstelle und die Disposition berechnete man anderthalb Minuten. So kommen wir auf eine bisher „verbrauchte Zeit“ von fünf Minuten.

Wenn wir desweiteren davon ausgehen, dass die Einsatzkräfte vier Minuten zur Erkundung und erfolgreichen Personensuche benötigen, kommen wir bei unserem Zeitfenster nun auf eine „verbrauchte Gesamtzeit“ von neun Minuten.

Die Differenz zwischen der 17 Minuten Reanimationsgrenze und den bisherigen Zeiten sind also nun die acht Minuten, welche die Einsatzkräfte zum Ausrücken und für die Anfahrt benötigen dürfen. Dies ist die so genannte erste Hilfsfrist beziehungsweise das erste Schutzziel. Teilweise wird zu den acht Minuten noch zusätzlich die Alarm- und Dispositionszeit hinzugerechnet, weswegen man dann auf eine Zeit von neuneinhalb Minuten kommt.

In Sachen Personal werden für diesen „Erstschlag“, also die Menschenrettung, zehn Funktionen benötigt. Diese können sich auf verschiedene Fahrzeugzusammenstellungen verteilen, wie zum Beispiel bei der Feuerwehr Coswig auf die Fahrzeuge Einsatzleitwagen (ELW), Hilfeleistungslöschfahrzeug (HLF) und Hubarbeitsbühne (HAB) der Stützpunkt Wache.

Zur weiteren Einsatzabarbeitung reicht dieses Personal aber nicht aus, weswegen die AGBF-Empfehlung hier eine Unterstützungseinheit aus mindestens sechs Funktionen vorsieht. Dieses Personal dient u.a. zur Unterstützung bei der Menschenrettung, zur Brandbekämpfung, zur Entrauchung sowie zur Eigensicherung der Einsatzkräfte.

Die Unterstützungseinheit stellt die so genannte zweite Hilfsfrist oder Schutzziel sicher, welches vorsieht, dass diese sechs weiteren Funktionen innerhalb von zwölf Minuten nach Alarm bzw. 14,5 Minuten nach Notrufeingang vor Ort sind. In Coswig wird dieses zweite Schutzziel vorrangig von den Wachen Brockwitz, Radebeul und Weinböhla sicher gestellt.

Dieses AGBF-Schutzziel ist bezogen auf ein Brandereignis, kann aber so äquivalent auf die technische Hilfeleistung übertragen werden. Lediglich für den Rettungsdienst hat diese AGBF-Empfehlung keine Auswirkungen, hier wird die Hilfsfrist gesetzlich geregelt und hat andere Ursprünge.

Wir hoffen, wir haben euch das Thema „Hilfsfristen bei der Feuerwehr“ etwas näher gebracht.

 

 

Quelle: Feuerwehr Recklinghausen

Bild Lizenziert (AGBF-Cos) Firma Forplan Dr. Schmiedel

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